Der §9 Satz 2 Patentgesetz beschreibt voneinander unabhängige Benutzungsformen, die vom Patentinhaber verboten werden können. Der Gesetzgeber fordert von dem Patentinhaber nicht, dass er seine patentierte Erfindung auch nutzt. Im Gegensatz zum Markenrecht wird ein Patent nicht durch Nichtbenutzung löschungsreif. Der Gesetzgeber sieht daher in einem Patent, das als Sperrpatent verwendet wird, oder das nur zur Erzeugung von Lizenzeinnahmen erstellt wurde, ein schutzwürdiges Rechtsgut. Die Gegenleistung, die der Patentinhaber der Allgemeinheit bzw. dem Staat bzw. der Nationalökonomie des Staates erweist, ist die Fortentwicklung der Technologie und die Veröffentlichung dieser Fortentwicklung.
Erschöpfung des Verbietungsrechts
Der Patentinhaber kann nicht mehrmals seine Rechte an einem Produkt geltend machen oder auch nur eine einmal gewährte Patentverletzung nachträglich verbieten. Das heißt, wurde ein Produkt einmal mit der Genehmigung des Patentinhabers in den Markt eingeführt, entfallen für dieses Produkt alle weiteren Rechte des Patentinhabers.
§9 PatG »
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